1. Veränderte Umstände iS
des
§ 69 Abs. 6 Satz 2
FGO, die einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung
eines Gerichtsbeschlusses über die Aussetzung der Vollziehung eines
Steuerbescheids rechtfertigen, können auch bei einer nach dem Beschluss
ergangenen Gesetzesänderung, einer Entscheidung des BVerfG oder einer die
entscheidungserhebliche Rechtsfrage klärenden Rechtssprechung vorliegen.
2. Äußert der BFH in einem
Aussetzungsbeschluss ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
einer Vorschrift (Hier des
§ 2 Abs. 3 EStG),
kann hierdurch die streitige Rechtsfrage noch nicht als geklärt angesehen
werden.
Fundstelle(n): IAAAB-09721
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FG München, Beschluss v. 19.08.2003 - 13 V 2587/03
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