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Finanzgericht München Urteil v. - 13 K 942/98

Gesetze: AO 1977 § 174 Abs. 4 S. 1EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Halbs. 2

Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids einer Personengesellschaft zur Erfassung eines bisher zu Unrecht in einem anderen Feststellungsbescheid erfassten, aber nunmehr aufgrund eines Rechtsbehelfs nicht mehr besteuerten Aufgabegewinns

Zur Änderungsbefugnis nach § 174 Abs. 4 AO hinsichtlich eines Aufgabegewinns, der bei einer grundstücksvermietenden GbR erfaßt war, richtigerweise aber bei der KG, bei der 2 von 4 Gesellschaftern der GbR ebenfalls zu je 50 % beteiligt waren, hätte erfaßt werden müssen.

Gesonderter und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1987 (für die Fa. … GmbH & Co. KG …)

Leitsatz

Ist das FA bisher zu Unrecht von einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung zwischen einer grundstücksvermietenden GbR und einer KG, an der zwei der GbR-Gesellschafter beteiligt sind, ausgegangen und wird das Rechtsbehelfsverfahren der GbR mit dem Ergebnis beendet, dass die GbR-Anteile der zusätzlich an der KG beteiligten Gesellschafter zu deren Sonderbetriebsvermögen I bei einer KG gehören und deswegen nur die laufenden Gewinne aus der Grundstücksvermietung, nicht aber die Betriebsaufgabegewinne dieser beiden Gesellschafter im Feststellungsbescheid der GbR zu erfassen sind, so ist das für die KG zuständige Finanzamt nach § 174 Abs. 4 AO 1977 berechtigt, den bestandskräftigen Feststellungsbescheid für die KG zu ändern und die Besteuerung der Aufgabegewinne der beiden Gesellschafter nachzuholen.

Fundstelle(n):
VAAAB-09692

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Finanzgericht München, Urteil v. 25.06.2001 - 13 K 942/98

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