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Finanzgericht München Urteil v. - 13 K 5356/99 EFG 2003 S. 446

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, BGB § 339

Zahlung einer mit der Vermittlung eines Studienplatzes (Medizin) in vertraglichem Zusammenhang stehenden Vertragsstrafe als Ausbildungskosten

Zahlung einer Vertragsstrafe an die öffentliche Hand gehört zu den Ausbildungskosten gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn die Vertragsstrafe mit der Vermittlung eines Studienplatzes (Medizin) in vertraglichem Zusammenhang steht

Einkommensteuer 1996

Leitsatz

Aufwendungen für eine Vertragsstrafe wegen (teilweiser) Nichteinhaltung der Verpflichtung zu einer zehnjährigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die in Zusammenhang mit dem durch die Zuweisung eines Studienplatzes durch die öffentliche Hand erlangten Vorteil steht, sind als Ausbildungskosten beschränkt abzugsfähig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 462 Nr. 8
EFG 2003 S. 446
EFG 2003 S. 446 Nr. 7
MAAAB-09669

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Finanzgericht München, Urteil v. 29.11.2002 - 13 K 5356/99

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