Gemeinsamer Bekanntgabewille von Sachbearbeiter und Sachgebietsleiter
Leitsatz
Haben der Sachgebietsleiter und dann auch der Sachbearbeiter hinsichtlich einer nur vom Sachbearbeiter unterzeichneten
Abhilfeverfügung das Nichtvorhandensein ihres gemeinsamen Bekanntgabewillens vor der versehentlichen Versendung des
dem Einspruchsbegehren stattgebenden Einkommensteuerbescheids hinreichend aktenkundig gemacht, kommt es auf die rechtzeitige
Mitteilung des Nichtvorhandenseins des Bekanntgabewillens gegenüber dem Steuerpflichtigen nicht an. Ein dem Steuerpflichtigen
zugehender Abhilfebescheid ist ein bloßer Scheinverwaltungsakt.
Fundstelle(n): IAAAB-09666
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Finanzgericht München, Urteil v. 18.09.2001 - 13 K 5249/98
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