Die wegen nicht ausreichender
Ermittlungen zum Aufenthaltsort unwirksame öffentliche Zustellung eines
Steuerbescheids wird durch die nachträgliche Übergabe einer Kopie des
Bescheids geheilt (§ 9 Abs. 1 VwZG).
Der Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1
VwZG steht nicht § 9 Abs. 2 VwZG entgegen, wenn mit der Zustellung keine
der in § 9 Abs. 2 VwZG genannten Fristen, sondern die Einspruchsfrist
beginnt.
Die Möglichkeit einer
Sprungklage bleibt hierbei außer Betracht.
Fundstelle(n): PAAAB-09655
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Finanzgericht München, Urteil v. 02.07.2002 - 13 K 4973/01
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