Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Wohnung in A weder Vorkosten für eine selbstgenutzte Eigentumswohnung
in B noch Werbungskosten bei Kapitaleinkünften
Leitsatz
1. Aufwendungen für das vorzeitige Ablösen eines Darlehens (sog. Vorfälligkeitsentschädigung), das der Finanzierung eines
vermieteten und wegen des Erwerbs einer selbstgenutzten Eigentumswohnung veräußerten Grundstücks dient, können grundsätzlich
nicht als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG der wenige Monate danach erworbenen Eigentumswohnung abgezogen werden (Ausführungen
zum Nachweis eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs).
2. Die Vorfälligkeitsentschädigung kann auch nicht als Werbungskosten bei den aus der zwischenzeitlichen Anlage des aus der
Grundstücksveräußerung verbleibenden Restkaufpreises in verzinslichen Wertpapieren erzielten Kapitaleinkünften abgezogen werden.
Fundstelle(n): UAAAB-09649
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 17.10.2000 - 13 K 4834/96
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