Abzug von nach der Betriebsaufgabe anfallenden Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben; Abflusszeitpunkt von erst
bei Darlehensrückzahlung zu entrichtenden Zinsen
Leitsätze
Die Zinsen für ein zur Tilgung Betriebsaufgabe noch bestehender Bankverbindlichkeiten aufgenommenes Darlehen sind erst dann
als nachträgliche Betriebsausgaben abziebar, wenn sie geleistet worden sind. Hierfür ist nicht ausreichend, daß die Zinsen
auf einem Verrechnungskonto verbucht und dem Darlehensbetrag zugeschlagen werden, ohne daß die Lastschrift den Verlust der
wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Wirtschaftgut bewirkt.
Übernimmt eine GmbH die nach Aufgabe des Einzelunternehmens ihres Geschäftsführers verbleibende Darlehensverbindlichkeit gegenüber
einer Bank und wird die Kreditgewährung an den Geschäftsführer buchmäßig über ein Verrechnungskonto bei der GmbH abgewickelt,
liegt ein zu nachträglichen Betriebsausgaben führender Abfluss der das Schuldensaldo erhöhenden, nicht ausgezahlten Zinszahlungsschulden
i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG nur vor, wenn die Lastschrift auf dem Verrechnungskonto den Verlust der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht des Gesellschafters über den Zinsbetrag bewirkt. Ein bloßes buchmäßiges Festhalten der Forderung führt nicht
zur Annahme des Abflusses. Es muss sichergestellt sein, dass der Zinsbetrag der GmbH tatsächlich zur Verfügung steht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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