Rückgängigmachung der Körperschaftsteueranrechnung bei Aufhebung der Einkommensbesteuerung einer verdeckten Gewinnausschüttung
Leitsatz
1. Hatte das FA trotz bereits eingetretener Festsetzungsverjährung im Rahmen eines Änderungsbescheids eine verdeckte
Gewinnausschüttung (vGA) als Einnahme des Gesellschafters aus Kapitalvermögen angesetzt und die auf die vGA entfallende
Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet, so darf es diese Steueranrechnung auch bei Nichtvorliegen
der Voraussetzungen des § 130 Abs.2 AO 1977 wieder rückgängig machen, wenn die Einkommensbesteuerung der vGA aufgrund
eines Einspruchs des Steuerpflichtigen wieder aufgehoben worden ist.
2. Das FA darf in einem Abrechnungsbescheid die bisher erfolgte Anrechnung von Steuern grundsätzlich nur ändern, wenn
die Voraussetzungen des § 130 Abs.2 AO 1977 vorliegen. Die Anwendung des § 130 Abs.2 AO 1977 tritt aber hinter den
-auch schon vor der gesetzlichen Normierung in § 36 Abs.2 Nr.3 Buchst.f EStG 1996 allgemein gültigen- Rechtsgrundsatz
zurück, dass eine Anrechnung der Körperschaftsteuer entfällt, wenn es zu keiner Versteuerung der Einnahme i.S. des § 20
EStG kommt (vgl. Ausführungen zum gesetzlichen System der Vermeidung der Doppelbelastung von Einnahmen durch Körperschaftsteuer
und Einkommensteuer).
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 1093 Nr. 20 EFG 2001 S. 1285 SAAAB-09641
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Finanzgericht München, Urteil v. 17.05.2001 - 13 K 458/97
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