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Finanzgericht München Urteil v. - 13 K 4529/99 EFG 2003 S. 231

Gesetze: EStG § 32 Abs. 6 S. 1, EStG § 32 Abs. 6 S. 3 Nr. 1, EStG § 31 S. 5, BGB § 1612b, BGB § 1615g, EStG § 36 Abs. 2 S. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6

„Halber„ Kinderfreibetrag bei Unterhaltszahlung ins Ausland für Kind aus früherer Ehe ohne Anrechnung des ausländischen Kindergelds auf die Höhe der Unterhaltszahlungen

Kinderfreibetrag bei geschiedener Ehe für im Ausland lebendes Kind, wenn ausländische Rechtsordnung eine dem § 1612 b BGB bzw. § 1615 g BGB entsprechende Vorschrift nicht kennt.

Einkommensteuer 1998

Leitsatz

Leistet der Vater für seine aus einer früheren Ehe stammende, bei der Mutter im Ausland lebende Tochter Unterhalt und erhält die Mutter nach dem maßgeblichen ausländischen Recht eine dem deutschen Kindergeld vergleichbare Leistung, die nach der ausländischen Rechtsordnung nicht (entsprechend § 1612b bzw. § 1615g BGB) auf die Unterhaltszahlungen des Vaters angerechnet wird, so steht dem Vater bei verfassungskonformer Auslegung der Kinderfreibetrag in einfacher Höhe (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG) zu (Anschluss an EFG 2002, 102).

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 231
EFG 2003 S. 231 Nr. 4
BAAAB-09638

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Finanzgericht München, Urteil v. 24.10.2002 - 13 K 4529/99

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