Abgrenzung zwischen typischer und atypischer stiller
Gesellschaft
Vercharterung einer Segelyacht als
Liebhaberei
Ablehnung der gesonderten und einheitlichen
Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1992, 1993, 1994 der stillen
Gesellschaft Marianne Palm
Leitsatz
1. Eine atypische stille Gesellschaft
liegt vor, wenn der stille Gesellschafter auf der Grundlage des
Gesellschaftsvertrags Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunterinitiative
entfalten kann.
2. Erwirtschaftet ein
Steuerpflichtiger Verluste aus der Vercharterung einer Segelyacht, so kann im
Wege typisierender Betrachtungsweise angenommen werden, dass err die
Tätigkeit aus im Bereich der Lebenführung liegenden persönlichen
Gründen oder Neigungen ausgeführt hat, wenn er selbst Inhaber des
erforderlichen Bootsführerscheins ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAB-09633
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 21.01.2003 - 13 K 4478/98
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