Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe bei einem ruhenden
Gewerbebetrieb (hier: Café mit Conditorei)
Bildung
gewillkürten Betriebsvermögens bei untergeordneten, teilweise privat
genutzten Grundstückteilen nach alter Rechtslage
gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb 1998
Leitsatz
Die Einstellung der gewerblichen
Tätigkeit eines Unternehmers ist nur dann als Betriebsaufgabe zu
beurteilen, wenn sich entweder aus den äußerlich erkennbaren
Umständen eindeutig ergibt, dass der Betrieb endgültig aufgegeben
werden soll, oder der Unternehmer eine eindeutige Erklärung dieses Inhalts
gegenüber dem Finanzamt abgibt. Dies gilt auch bei dem von einer
Erbengemeinschaft fortgeführten ruhenden Gewerbebetrieb (Café mit
Conditorei). Als Betriebsaufgabe ist nicht zu werten, wenn anlässlich
eines Verpächterwechsels nicht grundlegende Umbaumaßnahmen
durchgeführt werden, die zur Einstellung des Betriebsteils
„Conditorei” führen.
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