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Finanzgericht München Urteil v. - 13 K 3958/99 EFG 2002 S. 757

Gesetze: EStG 1990 § 17 Abs. 1 S. 1EStG 1990 § 17 Abs. 1 S. 4AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2

Treuhandschaft des Vaters an Depot für den minderjährigen Sohn

Beurteilung des Vorliegens einer wesentlichen Beteiligung aufgrund der dinglichen Rechtsstellung

Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i.S.v. § 17 Abs. 1 EstG i.d. bis zum geltenden Fassung – zu den Vorausstetzungen der Erlangung wirtschaftlichen Eigentums an Belegschaftsaktien durch einen Minderjährigen, insbes. Aufgrund eines angeblichen Treuhandverhältnisses mit seinem Vater

Einkommensteuer 1991

gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs. 3 EStG 1992, 1993, 1994

Leitsatz

1. Ist der Vater für ein von ihm eingerichtetes, mit dem Zusatz ”wg. des Sohns…” versehenes Wertpapierdepot allein zeichnungsberechtigt und sind darin Belegschaftaktien enthalten, die nur der Vater erwerben und über die er erst nach einer Sperrfrist von fünf Jahren verfügen konnte, so ist das Depot steuerlich dem Vater zuzurechnen. Die ihm nachhinein behauptete Treuhandschaft an dem Depot für den minderjährigen Sohn als Treugeber –die den Sohn zum wirtschaftlichen Eigentümer machen würde– kann steuerlich nicht anerkannt werden. Dies gilt umso mehr, wenn der Vater das Depot und die damit erzielten Erträge zunächst jahrelang in seinen eigenen Steuererklärungen angegeben hat.

2. Zur Minderjährigkeit als gegen die Bejahung wirtschaftlichen Eigentums aufgrund eines Treuhandverhältnisses zwischen Eltern und Kindern sprechendes Kriterium.

3. Für die Frage, ob eine wesentliche Beteiligung i. S. des § 17 EStG vorliegt, kommt es auf die dingliche Rechtsstellung hinsichtlich der Anteile an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 757
PAAAB-09616

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Finanzgericht München, Urteil v. 25.02.2002 - 13 K 3958/99

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