Treuhandschaft des Vaters an Depot für den
minderjährigen Sohn
Beurteilung des Vorliegens einer
wesentlichen Beteiligung aufgrund der dinglichen Rechtsstellung
Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i.S.v.
§ 17 Abs. 1 EstG i.d. bis zum
geltenden Fassung – zu den Vorausstetzungen der Erlangung
wirtschaftlichen Eigentums an Belegschaftsaktien durch einen
Minderjährigen, insbes. Aufgrund eines angeblichen
Treuhandverhältnisses mit seinem Vater
1. Ist der Vater für ein von ihm
eingerichtetes, mit dem Zusatz ”wg. des Sohns…” versehenes
Wertpapierdepot allein zeichnungsberechtigt und sind darin Belegschaftaktien
enthalten, die nur der Vater erwerben und über die er erst nach einer
Sperrfrist von fünf Jahren verfügen konnte, so ist das Depot
steuerlich dem Vater zuzurechnen. Die ihm nachhinein behauptete Treuhandschaft
an dem Depot für den minderjährigen Sohn als Treugeber –die den
Sohn zum wirtschaftlichen Eigentümer machen würde– kann
steuerlich nicht anerkannt werden. Dies gilt umso mehr, wenn der Vater das
Depot und die damit erzielten Erträge zunächst jahrelang in seinen
eigenen Steuererklärungen angegeben hat.
2. Zur Minderjährigkeit als
gegen die Bejahung wirtschaftlichen Eigentums aufgrund eines
Treuhandverhältnisses zwischen Eltern und Kindern sprechendes Kriterium.
3. Für die Frage, ob eine
wesentliche Beteiligung i. S. des
§ 17 EStG
vorliegt, kommt es auf die dingliche Rechtsstellung hinsichtlich der Anteile
an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 757 PAAAB-09616
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 25.02.2002 - 13 K 3958/99
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