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Finanzgericht München Urteil v. - 13 K 3921/98 EFG 2001 S. 1608

Gesetze: EStG § 10e, AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1, AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 7 Abs. 5 Nr. 2, EStR 1993 R 44 Abs. 3, BGB § 719, BGB § 134, AO 1977 § 41 Abs. 1 S 1, BGB § 569b, BGB § 581 Abs. 2, BGB § 727

Zum wirtschaftlichen Eigentum bei einem zur alleinigen Nutzung für die Restnutzungsdauer (18 Jahre) überlassenen Einfamilienhaus

Leitsatz

Wird Eheleuten im Rahmen ihrer Beteiligung an einer GbR das alleinige Nutzungsrecht an einem 32 Jahre alten Einfamilienhaus für dessen Restnutzungsdauer von 18 Jahren eingeräumt, sind sie als wirtschaftlicher Eigentümer des ganzen Gebäudes anzusehen, so dass der Anteil am Kaufpreis, der auf das Nutzungsrecht an dem Einfamilienhaus entfällt, nach § 10e EStG begünstigungsfähig ist (Ausführungen zur gewöhnlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes; Aufwandsverteilungs- und Wertverzehrthese; wirtschaftliches Eigentum an einzelnen Gegenständen eines Gesamthandseigentums; Vererblichkeit des Nutzungsrechts).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1608
LAAAB-09613

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Finanzgericht München, Urteil v. 10.08.2001 - 13 K 3921/98

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