Recht eines Konkursverwalters auf Einsicht der Akten des von zusammenveranlagten Ehegatten gemeinsam betriebenen, aber infolge
des Konkursverfahrens unterbrochenen Klageverfahrens wegen Einkommensteuer
Leitsatz
Wird das von zusammenveranlagten Ehegatten gemeinsam betriebene Klageverfahren wegen Einkommensteuer aufgrund der Eröffnung
des Konkursverfahrens über das Vermögen des einen Ehegatten teilweise nach § 155 FGO i.V.m. § 240 ZPO unterbrochen,
steht einem Gesuch des Konkursverwalters auf Einsicht der Akten dieses Verfahrens das Steuergeheimnis weder gegenüber
dem Gemeinschuldner, da dieser zur Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse nach § 100 KO verpflichtet ist, noch gegenüber
dessen Ehegatten entgegen, weil aufgrund der Ehegattenzusammenveranlagung der Gemeinschuldner Gesamtschuldner der
streitigen, die Konkursmasse betreffenden Einkommensteuerforderung ist.
Fundstelle(n): WAAAB-09589
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Finanzgericht München, Beschluss v. 01.12.1999 - 13 K 3177/93
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