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Finanzgericht München Beschluss v. - 13 K 3177/93

Gesetze: FGO § 78 Abs 1 S 1AO 1977 § 30 Abs 4 Nr 1AO 1977 § 30 Abs 2 Nr 1 Buchst aZPO § 240FGO § 155EStG § 26 bAO 1977 § 44 Abs 1 KO § 100

Recht eines Konkursverwalters auf Einsicht der Akten des von zusammenveranlagten Ehegatten gemeinsam betriebenen, aber infolge des Konkursverfahrens unterbrochenen Klageverfahrens wegen Einkommensteuer

Leitsatz

Wird das von zusammenveranlagten Ehegatten gemeinsam betriebene Klageverfahren wegen Einkommensteuer aufgrund der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des einen Ehegatten teilweise nach § 155 FGO i.V.m. § 240 ZPO unterbrochen, steht einem Gesuch des Konkursverwalters auf Einsicht der Akten dieses Verfahrens das Steuergeheimnis weder gegenüber dem Gemeinschuldner, da dieser zur Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse nach § 100 KO verpflichtet ist, noch gegenüber dessen Ehegatten entgegen, weil aufgrund der Ehegattenzusammenveranlagung der Gemeinschuldner Gesamtschuldner der streitigen, die Konkursmasse betreffenden Einkommensteuerforderung ist.

Fundstelle(n):
WAAAB-09589

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht München, Beschluss v. 01.12.1999 - 13 K 3177/93

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