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Finanzgericht München Urteil v. - 13 K 2709/98

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

Vorab entstandene Werbungskosten (hier: Schuldzinsen)

definitiver Entschluss, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen

Einkommensteuer 1989, 1990, 1993

Leitsatz

Erwirbt ein Steuerpflichtiger 1989 ein bebautes 2.142 m² großes Grundstück, von dem er nach 2 ¿ Jahren 1.200 m² gewinnbringend veräußert, wendet er 1990 – 1992 auf das veralterte Wohnhaus nachträgliche Herstellungskosten von ca. 150.000 DM auf und lässt er dann wegen Finanzierungsschwierigkeiten das Gebäude bis zur Anordnung der Zwangsversteigerung (1997) im Rohbauzustand leer stehen, sind die von 1989 – 1995 angefallenen Schuldzinsen mangels schlüssigen Nachweises einer Vermietungsabsicht nicht als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar.

Fundstelle(n):
PAAAB-09574

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht München, Urteil v. 10.05.2002 - 13 K 2709/98

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