Keine Zwangsentnahme durch Nutzung landwirtschaftlicher
Flächen als Haus- und Gemüsegarten; Schätzung des Werts
landwirtschaftlicher Grundstücke anhand von Richtwerten;
Berücksichtigung von vermutlich zu erwartenden Flächenabtretungen an
die Gemeinde bei der Schätzung von entnommenen Bauerwartungsland
Leitsatz
1. Ein zum Betriebsvermögen eines Landwirts gehörendes
Grundstück geht durch die bloße Änderung seiner Funktion
--Nutzung als Haus- und Gemüsegarten-- ohne ausdrückliche
Entnahmeerklärung nicht in das Privatvermögen über.
2. Für die sachgerechte Schätzung des Entnahmewerts von
Grundstücken kommt den von einem örtlichen Gutachterausschuss
ermittelten Richtwerten als Durchschnittswerten anhand von tatsächlich
festgestellten Verkäufen eine entscheidende Bedeutung zu.
3. Der im Rahmen der Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes zu
bestimmende Wert der in das Privatvermögen überführten, als
Bauerwartungsland einzustufenden Grundstücke, bestimmt sich nach den zum
Entnahmezeitpunkt gegebenen tatsächlichen Verhältnissen und
wertbegründenden Faktoren. Ist aufgrund eines sehr frühen Stadiums
der Bauleitplanung nicht vorhersehbar, ob und inwieweit in Zukunft mit
Flächenabtretungen zu rechnen ist, wird diesem Umstand durch die
Zugrundelegung des niedrigsten Werts des Schätzungsrahmens für
Bauerwartungsland (15 v.H. des Werts von vollwertigem Bauland) ausreichend
Rechnung getragen.
Fundstelle(n): UAAAB-09568
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 20.11.2000 - 13 K 2630/95
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