”Drei-Objekt-Grenze”: Keine Anrechnung von 61/2
Jahre zurückliegenden Grundstücksverkäufen
gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb 1991
Leitsatz
Ist eine BGB-Gesellschaft nach
fünf Veräußerungen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit
der Fertigstellung einer Wohnanlage 61/2 Jahre – gerechnet vom Tage des
letzten Verkaufs – ausschließlich vermögensverwaltend
tätig geworden, ist für die Beurteilung einer erneuten gewerblichen
Betätigung der Gesellschaft anhand der ”Drei-Objekt-Grenze”
ausschließlich auf die auf Gesellschaftsebene vorgenommenen
Neuverkäufe abzustellen, die nach Ablauf eines 5-Jahreszeitraumes –
gerechnet vom Zeitpunkt der Fertigstellung der Wohnanlage – getätigt
wurden.
Fundstelle(n): QAAAB-09565
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Online-Dokument
Finanzgericht München v. 28.06.1999 - 13 K 2563/94
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