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Finanzgericht München Urteil v. - 13 K 237/98

Gesetze: AO 1977 § 129, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9b, UStG 1993 § 15 Abs 1 Nr 1 S 1

Rechtsirrtümliche Nichtgeltendmachung von gezahlten Vorsteuern als Werbungskosten keine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO 1977

Leitsatz

Unterlässt es ein Steuerpflichtiger rechtsirrtümlich, die im Veranlagungszeitraum für ein teilweise gewerblich vermietetes Objekt gezahlten Vorsteuerbeträge außer in der Umsatzsteuererklärung auch bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend zu machen, kann die bestandskräftige Veranlagung nicht nach § 129 AO 1977 wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden.

Fundstelle(n):
CAAAB-09548

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Finanzgericht München, Urteil v. 30.10.2000 - 13 K 237/98

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