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Finanzgericht München Urteil v. - 13 K 1850/02 EFG 2002 S. 1511

Gesetze: EStG 1997 § 7 Abs. 1 S. 2EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7EStG 1997 S. 7 Abs. 1 S. 6

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines modernen, Anfang der 90er Jahre hergestellten PKW

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt bei einem Anfang der 90iger Jahre hergestellten PKW normalerweise 8 Jahre (ausgehend von einer Jahresfahrleistung von 20.000 – 25.000 km).

Einkommensteuer 1999

Leitsatz

Angesichts der fortgeschrittenen technischen Entwicklung im KFZ-Sektor ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Anfang der 90er Jahre hergestellten PKW bei einer jährlichen Fahrleistung von 20.000 bis 25.000 km mit 8 Jahren anzunehmen. Ein Ansatz von nur 5 Jahren gemäß amtlicher AfA-Tabelle führt zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1511
EFG 2002 S. 1511 Nr. 23
KÖSDI 2003 S. 13565 Nr. 1
IAAAB-09520

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Finanzgericht München, Urteil v. 12.08.2002 - 13 K 1850/02

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