Unterhaltsaufwendungen für Personen im Ausland; Ermittlung der Opfergrenze
Leitsatz
Unterhaltsaufwendungen sind im allgemeinen höchstens insoweit nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen, als sie einen bestimmten Vomhundertsatz des Nettoeinkommens nicht übersteigen (Opfergrenze). Die Grenze
der Unterhaltspflicht bestimmt sich nach inländischen Zivilrecht und inländischen Wertvorstellungen (§ 33a Abs. 1
Satz 5 2. Halbs. EStG). Daraus folgt, daß bei im Ausland lebenden Unterhaltsempfängern § 33a Abs. 1 Satz 5 1. Halbs.
EStG nicht entspr. für die Berechnung der Opfergrenze anwendbar ist.
Fundstelle(n): JAAAB-09511
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Finanzgericht München, Urteil v. 04.12.2001 - 13 K 1703/98
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