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Finanzgericht München Urteil v. - 13 K 1703/98

Gesetze: EStG § 33a Abs. 1

Unterhaltsaufwendungen für Personen im Ausland; Ermittlung der Opfergrenze

Leitsatz

Unterhaltsaufwendungen sind im allgemeinen höchstens insoweit nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, als sie einen bestimmten Vomhundertsatz des Nettoeinkommens nicht übersteigen (Opfergrenze). Die Grenze der Unterhaltspflicht bestimmt sich nach inländischen Zivilrecht und inländischen Wertvorstellungen (§ 33a Abs. 1 Satz 5 2. Halbs. EStG). Daraus folgt, daß bei im Ausland lebenden Unterhaltsempfängern § 33a Abs. 1 Satz 5 1. Halbs. EStG nicht entspr. für die Berechnung der Opfergrenze anwendbar ist.

Fundstelle(n):
JAAAB-09511

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Finanzgericht München, Urteil v. 04.12.2001 - 13 K 1703/98

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