inhaltliche Reichweite des Grundsatzes von Treu und Glauben (wirkt nicht
anspruchsbegründend)
Durchführung des
Verlustrücktrages nach 1976 nach
§ 10 d
EStG
Leitsatz
1. Die Vorschrift des
§ 173 Abs. 3 Satz 1
AO setzt einen unmissverständlichen Antrag auf eine
bestimmte Steuerfestsetzung oder Aufhebung oder Änderung einer bestimmten
Steuerfestsetzung voraus.
2. § 171 Abs. 10 gilt nur
für Grundlagenbescheide und ist auf die spezielle Korrekturvorschrift des
§ 10 d Sätze 2 und 3
EStG 1977 nicht anwendbar. Der Bescheid
für das Verlustentstehungsjahr (hier: 1977) ist für das
Verlustabzugsjahr (1976) gerade nicht verbindlich, da über die
Abziehbarkeit eines negativen Gesamtbetrags der Einkünfte erst im Bescheid
für das Verlustabzugsjahr entschieden wird.
Fundstelle(n): TAAAB-09496
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Finanzgericht München, Urteil v. 07.01.2002 - 13 K 1406/00
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