Weit entferntes Mietwohngrundstück in den neuen
Bundesländern kein Betriebsvermögen eines Ehepaars mit einer
Landwirtschaft und einer Gaststätte in den alten Bundesländern
Leitsatz
1. Eine steuerliche Förderung
nach dem FördG setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut zum notwendigen oder
gewillkürten Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört. Die
Prüfung der Zugehörigkeit erfolgt nach ertragsteuerlichen
Grundsätzen. Ein Wirtschaftsgut kann daher nur dann zum gewillkürten
Betriebsvermögen gezogen werden, wenn ein gewisser
Förderungszusammenhang besteht. Dies ist bei einem in den neuen
Bundesländern befindlichen 1,2 Mio DM teuren Grundstück nicht der
Fall, und zwar weder für den in Niederbayern belegenen
landwirtschaftlichen Betrieb des Steuerpflichtigen noch für seine kleine,
ebendort befindliche Schank- und Speisewirtschaft.
2. Eheleute, die an ihrem Wohnort
einen landwirtschaftlichen Betrieb und eine kleine Schank- und Speisewirtschaft
betreiben, können ein mehrere hundert Kilometer entferntes, beim Erwerb
voll fremdfinanziertes Mietwohngrundstück in den neuen Bundesländern
weder als Betriebsvermögen ihres landwirtschaftlichen Betriebs noch als
Betriebsvermögen ihres Gewerbebetriebs behandeln, mit der Folge, dass
ihnen für das Mietwohngrundstück die 50%ige Sonderabschreibung nach
den §§ 4, 3 Nr. 2a FördG nicht zusteht.
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