Feststellung des
verbleibenden Verlustabzugsbetrags zum
Leitsatz
1. Honorare und Prämien, die die
Scientology Kirche e.V. für die Vermittlung ihrer Dienste bezahlt,
führen beim nachhaltig tätigen Empfänger zu gewerblichen
Einkünften.
2. Aufwendungen, die der
Empfänger der Honorare tätigt, um durch die Teilnahme an
Bildungsmaßnahmen der Scientology Kirche e.V. die Honorarberechtigung
für Vermittlungsleistungen bzw. die Berechtigung zur selbständigen
Rechnungsstellung für seelsorgerische Leistungen zu erlangen, dienen (auch
nach dem Selbstverständnis der Scientology Kirche e.V.) vorwiegend der
eigenen Persönlichkeitsentwicklung und sind daher nach
§ 12 Nr. 1 EStG
nicht steuermindernd zu berücksichtigen.
Fundstelle(n): TAAAB-09470
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 07.05.2002 - 12 K 5320/99
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