Verhältnis Prognose/endgültige Prüfung der
Einkünfte und Bezüge beim Kindergeld
Berücksichtigung der Fahrten zur Berufsschule als
Dienstreisen
Leitsatz
1. Hat die Familienkasse bereits vor
Beginn des Streitjahrs das Kindergeld wegen voraussichtlich zu hoher
Einkünfte und Bezüge des Kindes auf 0 DM festgesetzt und das
Finanzgericht diese Nullfestsetzung während des Streitjahres
bestätigt, so kann ungeachtet der Bindungswirkung dieses Urteils noch
nachträglich Kindergeld festgesetzt werden, wenn die endgültige
Prüfung nach Ablauf des Streitjahres ergibt, dass die Einkünfte und
Bezüge des Sohnes den Jahresgrenzbetrag tatsächlich nicht
überschritten haben.
2. Die wöchentlichen Fahrten des
in Berufsausbildung befindlichen volljährigen Sohnes zur Berufsschule
dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge nach
Dienstreisegrundsätzen (tatsächliche Kfz-Kosten;
Verpflegungsmehraufwendungen) berücksichtigt werden; die Fahrtkosten
unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
EStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1240 EFG 2002 S. 1240 Nr. 19 YAAAB-09464
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 07.05.2002 - 12 K 43/02
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