1. Enthält der Klageantrag in Kindergeldsachen sowohl ein Anfechtungs- als auch ein Verpflichtungsbegehren, so scheitert die
Zulässigkeit des Verpflichtungsbegehrens nicht daran, daß hierfür kein eigenes Vorverfahren durchgeführt wurde.
2. Die Zeit zwischen dem Abschluss der Ausbildung zur Arzthelferin und dem Beginn der Ausbildung zur Krankenschwester zählt
nicht als Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. In dieser Zeit bezogene eigene Einkünfte/Bezüge des Kindes sind daher
nicht schädlich für den Kindergeldanspruch für die Ausbildungsmonate.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1458 ZAAAB-09455
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Finanzgericht München, Urteil v. 24.04.2001 - 12 K 2393/99
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