Progressionsvorbehalt für Bezüge der Beamten des
Europäischen Patentamts; keine Anrechnung der internen Steuer nach §
34c EStG
Leitsatz
1. Bezüge der Beamten des
Europäischen Patentamts (EPA) unterliegen mit dem Bruttobetrag, d.h.
einschließlich der internen Steuer, dem Progressionsvorbehalt nach 32b
Abs. 1 Nr. 3 EStG.
2. Die interne Steuer der Beamten des
EPA ist nicht nach § 34c Abs. 1 oder 2 EStG anzurechnen oder abzuziehen,
weil die vom EPA gezahlten Bezüge nicht der deutschen Einkommensteuer
unterliegen und die Anwendung des Progressionsvorbehalts keine mittelbare
Besteuerung dieser Bezüge bedeutet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1133 EFG 2001 S. 1133 Nr. 17 VAAAB-09452
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Finanzgericht München, Urteil v. 24.04.2001 - 12 K 1814/97
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