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Finanzgericht München Urteil v. - 12 K 1814/97 EFG 2001 S. 1133

Gesetze: EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3, EStG § 34c Abs. 1, EStG § 34c Abs. 2

Progressionsvorbehalt für Bezüge der Beamten des Europäischen Patentamts; keine Anrechnung der internen Steuer nach § 34c EStG

Leitsatz

1. Bezüge der Beamten des Europäischen Patentamts (EPA) unterliegen mit dem Bruttobetrag, d.h. einschließlich der internen Steuer, dem Progressionsvorbehalt nach 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG.

2. Die interne Steuer der Beamten des EPA ist nicht nach § 34c Abs. 1 oder 2 EStG anzurechnen oder abzuziehen, weil die vom EPA gezahlten Bezüge nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen und die Anwendung des Progressionsvorbehalts keine mittelbare Besteuerung dieser Bezüge bedeutet.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1133
EFG 2001 S. 1133 Nr. 17
VAAAB-09452

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Finanzgericht München, Urteil v. 24.04.2001 - 12 K 1814/97

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