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Finanzgericht München Urteil v. - 12 K 1814/97 EFG 2001 S. 1133

Gesetze: EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3, EStG § 34c Abs. 1, EStG § 34c Abs. 2

Progressionsvorbehalt für Bezüge der Beamten des Europäischen Patentamts; keine Anrechnung der internen Steuer nach § 34c EStG

Leitsatz

1. Bezüge der Beamten des Europäischen Patentamts (EPA) unterliegen mit dem Bruttobetrag, d.h. einschließlich der internen Steuer, dem Progressionsvorbehalt nach 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG.

2. Die interne Steuer der Beamten des EPA ist nicht nach § 34c Abs. 1 oder 2 EStG anzurechnen oder abzuziehen, weil die vom EPA gezahlten Bezüge nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen und die Anwendung des Progressionsvorbehalts keine mittelbare Besteuerung dieser Bezüge bedeutet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1133
EFG 2001 S. 1133 Nr. 17
VAAAB-09452

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Finanzgericht München, Urteil v. 24.04.2001 - 12 K 1814/97

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