Nicht ausgleichs- und abzugsfähiger Anteil am Verlust einer GbR nach § 15a EStG
Leitsatz
Eine atypisch stille Gesellschaft wird nicht allein durch ihre Bezeichnung als GbR und der Offenlegung des Gesellschaftsverhältnisses
gegenüber dem FA und einer Bank, die den als Mitunternehmer anzusehenden atypisch stillen Gesellschafter in Kreditverträge
einbezieht, zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, bei der der Gesellschafter nicht wie der atypisch stille
Gesellschafter nur beschränkt i.S. des § 15a Abs. 5 Nr. 1 EStG haftet.
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 142 Nr. 3 EFG 2001 S. 1551 BAAAB-09450
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Finanzgericht München, Urteil v. 19.06.2001 - 12 K 1613/95
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