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Finanzgericht München  v. - 11 K 5564/00 EFG 2002 S. 1448

Gesetze: EStG 1997 § 33 Abs. 2 S. 1, EStG 1997 § 33 Abs. 1

Kosten der Strafverteidigung des Sohnes nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Einkommensteuer 1998

Leitsatz

1. Kosten für die Strafverteidigung eines volljährigen Sohnes entstehen nicht zwangsläufig aus rechtlichen Gründen, wenn der Sohn bereits eine durch eigene Wohnung und eigenes Einkommen eigenständige Lebensstellung erreicht hat.

2. Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen liegt nicht vor, wenn der Sohn unzweifelhaft ein derart sozialwidriges Verbrechen begangen hat, dass seine Unterstützung im Strafverfahren nicht als selbstverständliche Handlung erwartet werden kann, und aufgrund der Schwere der Tat ohnehin von Amts wegen ein Verteidiger für ihn bestellt werden musste.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1372 Nr. 22
EFG 2002 S. 1448
EFG 2002 S. 1448 Nr. 22
MAAAB-09442

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Finanzgericht München v. 29.07.2002 - 11 K 5564/00

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