Aufhebung des Vorbehalt der Nachprüfung als offenbare
Unrichtigkeit
Offenbare Unrichtigkeit bei Aufhebung des
Vorbehalts der Nachprüfung
Einkommensteuer 1994
Leitsatz
1. Die Aufhebung des Vorbehalts der
Nachprüfung kann nach
§ 129 AO wieder
rückgängig gemacht werden, wenn der ursprüngliche
Einkommensteuerbescheid auf eine schriftliche Mitteilung des Bearbeiters der
Betriebsnahen Veranlagung (BNV) hin wegen bisher nicht versteuerter
Kapitaleinkünfte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, aber ohne
Ansatz der streitigen Kapitaleinnahmen ergangen ist und nach einem
Bearbeiterwechsels beim FA der neue Bearbeiter im Rahmen der Bearbeitung eines
wegen anderer Sachverhalte geführten Einspruchsverfahrens einen
Änderungsbescheid, wiederum ohne Ansatz der streitigen Kapitaleinnahmen,
erlassen, dabei die Mitteilung der BNV in den Akten übersehen und deswegen
den Vorbehalt der Nachprüfung in Unkenntnis des von der BNV noch zu
klärenden Sachverhalts aufgehoben hat.
2. Die zuvor aufgrund offenbarer
Unrichtigkeit erfolgte Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung kann auch
dadurch berichtigt werden, dass das FA in einer späteren
Einspruchsentscheidung die Aufhebung als offenbare Unrichtigkeit beurteilt, die
beabsichtigten Änderungen nach
§ 164 Abs. 2 AO
vornimmt und den Vorbehalt der Nachprüfung nunmehr endgültig aufhebt.
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1090 Nr. 17 EFG 2002 S. 795 EFG 2002 S. 795 Nr. 13 VAAAB-09439
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 06.12.2001 - 11 K 4781/00
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