Keine Doppelberücksichtigung eines Sachverhalts im Rahmen der Änderung nach § 174 Abs. 4 AO 1977
Leitsatz
Begehrt ein Steuerpflichtiger den Wert einer Entnahme niedriger festzustellen und damit eine Herabsetzung der gesondert festzustellenden
Einkünfte aus Gewerbebetrieb und entspricht das FA dem Klageantrag, indem es die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in beantragter
Höhe festsetzt, weil es der Meinung ist, die Entnahme ist im folgenden Jahr anzusetzen, kann es den bestandskräftigen Feststellungsbescheid
des Folgejahres --zur Erhöhung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb um den Wert der Entnahme-- nicht nach § 174 Abs. 4 AO 1977
ändern. Eine Schlechterstellung des Steuerpflichtigen durch eine doppelte steuerliche Erfassung eines bestimmten steuerlichen
Sachverhalts ist mit § 174 Abs. 4 AO 1977 unvereinbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 333 Nr. 6 EFG 2001 S. 58 LAAAB-09438
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