1. Die im Zusammenhang mit einem Kuraufenthalt anfallenden Reise- und Übernachtungskosten sind nur dann als außergewöhnliche
Belastung abzugsfähig, wenn die Notwendigkeit der Kurreise durch ein vor Antritt der Kur ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches
Zeugnis nachgewiesen wird und der Stpfl. sich am Kurort einer unter ärztlicher Kontrolle stehenden Heilbehandlung unterzieht.
Dies gilt auch dann, wenn der Besuch von Thermal- und Bewegungsbädern am Kurort nachweislich zu einer zeitweiligen Linderung
der Beschwerden des Stpfl. führt. Fehlt es in diesem Fall an einem vor Antritt des Kuraufenthalts ausgestellten ärztlichen
Attest bzw. einer unter ärztlicher Kontrolle stehenden Heilbehandlung am Kurort, ist nur der Eigenanteil der Eintrittskosten
für die Thermalbäder abzugsfähig.
2. Die vorgenannten Grundsätze an die Abzugsfähigkeit von Kurkosten gelten auch dann, wenn ärztlich verschriebene Thermalbäder
nicht im Rahmen eines zeitlich zusammenhängenden Kuraufenthalts besucht werden, sondern im Rahmen einer Vielzahl von Kurzaufenthalten
am Kurort.
Fundstelle(n): TAAAB-09431
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Finanzgericht München, Urteil v. 27.03.2001 - 10 K 603/99
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