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Sozialhilfe; | Beweislast für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft (§ 122 BSHG)
Bei der Entscheidung der Frage, ob eine eheähnliche Gemeinschaft i. S. des § 122 BSHG vorliegt, kommt entgegenstehenden Erklärungen der Partner, die wissen, worauf es ankommt, regelmäßig keine durchgreifende Bedeutung zu. Sind die Erklärungen der Partner wenig glaubhaft, dann sind auch die von ihnen zum Nachweis ihrer Ansprüche und zur Bekräftigung ihrer Erklärungen geschaffenen äußeren Umstände (Abschluß eines Untermietvertrags) i. d. R. nicht geeignet, das Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu belegen ().