Auslandsvolontariat einer Erzieherin als kindergeldrechtliche
"Berufsausbildung"
Leitsatz
1. War die zur Erzieherin
ausgebildete volljährige Tochter in diesem Beruf nach dem erfolgreichen
Abschluss der Ausbildung im Inland bereits berufstätig, so kann ein
anschließend gegen freie Kost und Unterkunft sowie ein Taschengeld von
120 DM aufgenommenes Volontariat an einer Behinderteneinrichtung in Neuseeeland
eine (weitere) "Berufsausbildung" im kindergeldrechtlichen Sinne darstellen.
2. Unabhängig davon, dass die
Mindestanforderungen für die Ausübung des gewählten Berufs
bereits erfüllt sind, kann es sich auch bei einer darüber hinaus
durchgeführten Zusatzausbildung -ohne zusätzlichen
Ausbildungsabschluss- um eine Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs.4 Satz 1
Nr.2a EStG handeln. Insoweit ist unbeachtlich, ob die Zusatzausbildung vor oder
erst nach Ablegung der für den jeweiligen Beruf ausbildungsrechtlich
vorgesehenen Abschlussprüfungen erfolgt (vgl. Rechtsprechung zum
kindergeldrechtlichen Begriff der "Berufsausbildung").
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 759 AAAAB-09420
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Finanzgericht München, Urteil v. 01.02.2001 - 10 K 3150/00
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