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Finanzgericht München Urteil v. - 10 K 232/00 EFG 2003 S. 616

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2, EStG § 4 Abs. 1, EStR R 33 Abs. 4

Gewerblicher Grundstückhandel beim Verkauf von nur zwei Objekten

formeller Bilanzenzusammenhang

Bilanzierung von während der Bauphase angefallenen Zinsen als Herstellungskosten

gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs. 3 EStG zum

Leitsatz

1. Auf den indiziellen Charakter der Drei-Objekt-Grenze zur Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung kommt es nicht mehr an, wenn sich aus anderen Indizien eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht ergibt. Gewerblicher Grundstückshandel kann deshalb auch bei Veräußerung von nur zwei Objekten vorliegen.

2. Eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige bereits vor Erwerb des Grundstücks beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft über die steuerliche Beurteilung der Errichtung und Veräußerung der Objekte eingeholt hat.

3. Hat ein Grundstückshändler für das Jahr 01 keine Bilanz erstellt, greifen die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs für das Jahr 02 nicht ein, d. h. die Buchwerte einer Schlussbilanz des Jahres 01 können nicht als Buchwerte der Eröffnungsbilanz des Jahres 02 übernommen werden. Bei der Gewinnermittlung für das Jahr 02 ist folglich von einer Eröffnungsbilanz auszugehen, in der die Grundstücke mit dem materiell-rechtlich richtigen Wert aktiviert sind. Dies ist der Wert, der sich ergeben würde, wenn die Grundstücke von Anfang an zutreffend in Bilanzen erfasst worden wären.

4. Dies hat zur Folge, dass während der Bauphase im Jahr 01 angefallene Zinsen nicht in der Eröffnungsbilanz des Jahres 02 als Herstellungskosten zu aktivieren sind, falls der Steuerpflichtige sein Wahlrecht zur Aktivierung der Zinsen als Herstellungskosten in R 33 Abs. 4 EStR, wenn man es für rechtmäßig hält, im Jahr 01 nicht ausgeübt hatte.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 616
EFG 2003 S. 616 Nr. 9
KÖSDI 2003 S. 13747 Nr. 6
JAAAB-09417

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Finanzgericht München, Urteil v. 06.11.2002 - 10 K 232/00

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