1. Auf den indiziellen Charakter der
Drei-Objekt-Grenze zur Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels
von der privaten Vermögensverwaltung kommt es nicht mehr an, wenn sich aus
anderen Indizien eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht
ergibt. Gewerblicher Grundstückshandel kann deshalb auch bei
Veräußerung von nur zwei Objekten vorliegen.
2. Eine von Anfang an bestehende
Veräußerungsabsicht ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige
bereits vor Erwerb des Grundstücks beim Finanzamt eine verbindliche
Auskunft über die steuerliche Beurteilung der Errichtung und
Veräußerung der Objekte eingeholt hat.
3. Hat ein
Grundstückshändler für das Jahr 01 keine Bilanz erstellt,
greifen die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs für das
Jahr 02 nicht ein, d. h. die Buchwerte einer Schlussbilanz des Jahres 01
können nicht als Buchwerte der Eröffnungsbilanz des Jahres 02
übernommen werden. Bei der Gewinnermittlung für das Jahr 02 ist
folglich von einer Eröffnungsbilanz auszugehen, in der die
Grundstücke mit dem materiell-rechtlich richtigen Wert aktiviert sind.
Dies ist der Wert, der sich ergeben würde, wenn die Grundstücke von
Anfang an zutreffend in Bilanzen erfasst worden wären.
4. Dies hat zur Folge, dass
während der Bauphase im Jahr 01 angefallene Zinsen nicht in der
Eröffnungsbilanz des Jahres 02 als Herstellungskosten zu aktivieren sind,
falls der Steuerpflichtige sein Wahlrecht zur Aktivierung der Zinsen als
Herstellungskosten in R 33 Abs. 4 EStR, wenn man es für
rechtmäßig hält, im Jahr 01 nicht ausgeübt hatte.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 616 EFG 2003 S. 616 Nr. 9 KÖSDI 2003 S. 13747 Nr. 6 JAAAB-09417
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Finanzgericht München, Urteil v. 06.11.2002 - 10 K 232/00
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