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Finanzgericht München Urteil v. - 10 K 1726/00 EFG 2003 S. 31

Gesetze: EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1, EStG 1997 § 12 Nr. 1, AO 1977 § 162

Aufteilung von Gebühren einer kreditfinanzierten Lebensversicherung in Anschaffungskosten und sofort abzugsfähige Werbungskosten

Einkommensteuer 1997

Leitsatz

1. Wenn feststeht, dass kreditfinanzierte Rentenversicherungsverträge des Steuerpflichtigen zu steuerpflichtigen Einkünften führen werden, sind nach dem BFH-Urteil VIII R 29/00 vom (BFH/NV 2002, 268) sämtliche Finanzierungsabwicklungsgebühren als (vorweggenommene) Werbungskosten abzugsfähig.

2. Hauptgebühren, die nach dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung für die Vorbereitung sämtlicher Verträge und für die Vermittlung der Finanzierung gezahlt werden, sind, sofern kein objektiv geeigneter Aufteilungsmaßstab ersichtlich ist, im Wege der Schätzung in Anschaffungskosten der Versicherung einerseits und abzugsfähige Werbungskosten andererseits aufzuteilen. Für die Schätzung des Aufteilungsmaßstabes kommt es entscheidend darauf an, aus welchen Gründen der Steuerpflichtige die Gebühren aus seiner Sicht gezahlt hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 31
EFG 2003 S. 31 Nr. 1
VAAAB-09413

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Finanzgericht München, Urteil v. 24.07.2002 - 10 K 1726/00

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