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Finanzgericht München Urteil v. - 10 K 1567/00 EFG 2003 S. 604

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1, EStG § 22 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6

Anschaffungskosten von Renten- und Kapitallebensversicherungen

Einkommensteuer 1997

Leitsatz

1. Werden im Zusammenhang mit der Vermittlung einer sog. Sicherheits-Kompakt-Rente unüblich hohe Kreditvermittlungs- und Abwicklungsgebühren bezahlt, ist zunächst der vollständige Inhalt der Provisionsvereinbarung zwischen dem Steuerpflichtigen und seinen Vertragspartnern zu ermitteln und zu prüfen, ob sich aus ihm Faktoren für die Ermittlung der Darlehensgebühr ergeben. Ferner ist zu ermitteln, ob bezüglich der Provisionen Vereinbarungen zwischen den Provisionsempfängern einerseits und den Versicherungen oder der kreditierenden Bank andererseits bestanden (Anschluss an , BFH/NV 2002, 268).

2. Führen die Ermittlungen nicht zu einer eindeutigen Aufteilung der Gebühren in Werbungskosten und Anschaffungskosten der Versicherungen, muss geschätzt werden. Hier Schätzung der Werbungskosten (Kreditvermittlungsgebühren) in Anlehnung an die bei Baufinanzierungen üblichen Gebühren mit 2 % der Kreditsumme.

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 587 Nr. 10
EFG 2003 S. 604
EFG 2003 S. 604 Nr. 9
LAAAB-09412

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Finanzgericht München, Urteil v. 05.12.2002 - 10 K 1567/00

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