Zurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen als
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Voraussetzungen für
das Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen
Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen als
Scheingeschäft
Erwerb einer GmbH-Beteiligung durch eine
Kapitalerhöhung als Scheingeschäft
Arbeitnehmerstellung eines faktischen Geschäftsführers
Treuhandabrede an GmbH-Geschäftsanteilen
Veruntreute
Beträge kein Arbeitslohn oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Leitsatz
1. Eine Person, die nicht (mehr)
Gesellschafter einer GmbH ist, kann nicht Empfänger einer verdeckten
Gewinnausschüttung sein.
2. Der Umstand, dass ein ehemaliger
Gesellschafter einer GmbH nach seinem Ausscheiden aus der GmbH jahrelang
Untreuehandlungen zu Lasten der GmbH vorgenommen hat und er weiterhin
Einfluß auf den Geschäftsführer und die Arbeitnehmer der GmbH
ausgeübt hat, ist kein Indiz dafür, dass die Übertragung der
Gesellschafterstellung nur zum Schein erfolgt ist.
3. Die Übernahme der im Rahmen
einer Kapitalerhöhung einer GmbH neu entstandenen Geschäftsanteile
durch eine bisher nicht an der Gesellschaft beteiligte Person kann nicht nach
§ 41 Abs. 2 AO zu einer anderweitigen Zurechnung der neu entstandenen
Geschäftsanteile führen, wenn die Kapitalerhöhung im
Handelsregister eingetragen ist.
4. Der aus einer GmbH ausgeschiedene
ehemalige Gesellschafter ist nicht allein deshalb wirtschaftlicher
Eigentümer der GmbH-Geschäftsanteile, weil er im Zusammenwirken mit
dem Geschäftsführer jahrelang Untreue-/Unterschlagungshandlungen zu
Lasten der GmbH vorgenommen hat und eine wirtschaftliche Machtstellung
gegenüber den Arbeitnehmern der GmbH ausgeübt hat.
5. Veruntreute Beträge
gehören nicht zum Arbeitslohn und sind auch nicht als Einkünfte als
Gewerbebetrieb anzusehen.
Fundstelle(n): BAAAB-09411
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 01.03.2001 - 10 K 1517/93
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