Schätzung der Besteuerungsgrundlagen; Schätzung von Zinseinnahmen; Grenzen der Ermittlungspflicht des Finanzgerichts
Leitsatz
1. Das Finanzamt ist auch dann zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen befugt, wenn der Stpfl. sich in Untersuchungshaft
befindet; denn aus welchen Gründen der Stpfl. die Steuererkärungen nicht abgegeben hat, ist für die Schätzungsbefugnis ohne
Bedeutung. Die Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Steuerpflichtigen führt nicht zu einer Einschränkung seiner Mitwirkungspflicht.
2. Liegen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Stpfl. im Veranlagungszeitraum über einen Geldbetrag von mindestens
1,4 Mio. DM verfügt hat, spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Betrag verzinslich angelegt wurde. Das FA ist befugt,
Zinseinnahmen in Höhe der üblichen Marktzinsen für Festgeldanlagen zu schätzen.
Fundstelle(n): KAAAB-09408
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Finanzgericht München, Urteil v. 01.03.2001 - 10 K 10081/87
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