Finanzierungskosten für den Erwerb einer wesentlichen Beteiligung; Benennung des Zahlungsempfängers bei Zahlungen an Domizilgesellschaft;
Benennungsverlangen; Entschließungsermessen; Auswahlermessen
Leitsatz
1. Die Anwendung des § 160 AO kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass dem Grunde nach Werbungskosten, Betriebsausgaben
usw. vorliegen.
2. Im Rahmen der Anwendung des § 160 AO muss das Finanzamt sowohl von seinem Entschließungsermessen, ob es an den Steuerpflichtigen
ein Benennungsverlangen richtet, Gebrauch machen wie auch ein Auswahlermessen treffen, inwieweit es Ausgaben, bei
denen der Empfänger nicht benannt ist, zum Abzug zuläßt. Macht das Finanzamt von seinem Entschließungsermessen Gebrauch,
muß die Benennung des Empfängers ausdrücklich verlangt werden.
Fundstelle(n): QAAAB-09406
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Finanzgericht München, Beschluss v. 03.05.2001 - 10 V 5021/00
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