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FG München Urteil v. - 4 K 3137/96

Gesetze: AO 1977 § 162, BGB § 612, BGB § 670, BGB § 675, ErbStG 1974 § 10 Abs 5 Nr 1

Zu Lebzeiten der Erblasserin von der Erbin erbrachte Hilfe- und Pflegeleistungen als Nachlassverbindlichkeiten

Leitsatz

1. Das Versprechen der Erblasserin, die (spätere) Erbin als Ausgleich für Hilfe- und Pflegeleistungen zur Alleinerbin einzusetzen, führt beim Tod der Erblasserin für die Erbin zu Nachlaßverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG 1974, wenn die Erbin die Verstorbene nicht nur im Rahmen eines bloßen Gefälligkeitsverhältnisses, sondern im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses gepflegt hat, das ihr Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen gab.

2. Hinsichtlich der Höhe der durch die Hilfe- und Pflegeleistungen entstandenen, als Nachlassverbindlichkeiten abziehbaren Aufwendungen trägt die Erbin die volle Beweis- und Feststellungslast (im Streitfall: Schätzung des FG auf der Grundlage einer von der Erbin vorgelegten, keine urlaubs- oder krankheitsbedingten "Fehlzeiten" berücksichtigenden Aufstellung unter Abzug eines Sicherheitszuschlags von 1/3).

Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 371 Nr. 7
HAAAB-09354

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FG München, Urteil v. 25.10.1999 - 4 K 3137/96

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