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Finanzgericht München Urteil v. - 14 K 4520/97 EFG 2002 S. 1334

Gesetze: UStG 1993 § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. aUStG 1993 § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3UStG 1993 § 15 Abs. 2UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1UStG 1993 § 4 Nr. 1aUStG 1993 § 6 Abs. 4UStG 1993 § 6 Abs. 1UStDV § 13 Abs. 2 Nr. 1UStDV § 8 Abs. 1 S. 2 EWGRL 388/77 Art. 22 Abs. 2 Buchst. a EWGRL 388/77 Art. 22 Abs. 3 Buchst. b

Anforderungen an die Leistungsangaben in Abrechnungspapieren für den Vorsteuerabzug

Anforderungen an den Buch- und Belegnachweis bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen

Umsatzsteuer 1994, 1995

Leitsatz

1. Enthalten die Rechnungen von in Deutschland bezogenen hochwertigen Uhren, die nach Singapur exportiert werden sollen, als Leistungsbeschreibung lediglich die Angabe „diverse Armbanduhren” bzw. „diverse Uhrenarmbänder”, ermöglicht dies keine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der abgerechneten Leistung, so dass der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

2. Die Ausfuhrlieferung von hochpreisigen Markenuhren ist nicht steuerbefreit, wenn die Rechnungen und Ausfuhrbelege keine eindeutige Identifizierung der ausgeführten Gegenstände ermöglichen, weil sie –anhand der Buchführung oder Rechnungen nicht nachvollziehbare– bloße Stückzahlangaben mit allgemeinen Gattungsbezeichnung beinhalten.

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 554 Nr. 9
EFG 2002 S. 1334
EFG 2002 S. 1334 Nr. 20
IAAAB-09345

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Finanzgericht München, Urteil v. 24.04.2002 - 14 K 4520/97

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