Anforderungen an die Leistungsangaben in Abrechnungspapieren
für den Vorsteuerabzug
Anforderungen an den Buch- und
Belegnachweis bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen
Umsatzsteuer
1994, 1995
Leitsatz
1. Enthalten die Rechnungen von in
Deutschland bezogenen hochwertigen Uhren, die nach Singapur exportiert werden
sollen, als Leistungsbeschreibung lediglich die Angabe „diverse
Armbanduhren” bzw. „diverse Uhrenarmbänder”,
ermöglicht dies keine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung
der abgerechneten Leistung, so dass der Leistungsempfänger nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigt ist.
2. Die Ausfuhrlieferung von
hochpreisigen Markenuhren ist nicht steuerbefreit, wenn die Rechnungen und
Ausfuhrbelege keine eindeutige Identifizierung der ausgeführten
Gegenstände ermöglichen, weil sie –anhand der Buchführung
oder Rechnungen nicht nachvollziehbare– bloße
Stückzahlangaben mit allgemeinen Gattungsbezeichnung beinhalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 554 Nr. 9 EFG 2002 S. 1334 EFG 2002 S. 1334 Nr. 20 IAAAB-09345
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Finanzgericht München, Urteil v. 24.04.2002 - 14 K 4520/97
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