Beschränkung der rückwirkenden Kindergeldgewährung durch § 66 Abs.3 EStG a.F. verfassungskonform - kein Anlaufen der Einspruchsfrist
bei unterbliebener Bekanntgabe des Kindergeldbescheids an den bevollmächtigten Rechtsanwalt
Leitsatz
1. Die mit Wirkung ab 1998 aufgehobene Regelung des § 66 Abs.3 EStG --rückwirkende Kindergeldfestsetzung nur bis zu sechs
Monate vor Antragstellung-- war nicht verfassungswidrig. Sie kam auch dann zur Anwendung, wenn der Kindergeldberechtigte nach
Aufhebung einer früheren Kindergeldfestsetzung einen erneuten Antrag auf Kindergeld stellte. Ob der Kindergeldberechtigte
Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen hatte oder von der Kindergeldbehörde auf die Ausschlussfrist nach § 66 Abs.3 EStG
hingewiesen worden war, war insoweit unbeachtlich.
2. Hat der getrennt lebende Ehemann -ein Rechtsanwalt- für seine Frau unter Beifügung eines von ihr unterschriebenen Antrags
Kindergeld beantragt, muss die Behörde den Kindergeldbescheid ihm bekanntgeben. Ein ihm zugesandtes Mitteilungsschreiben
ohne Rechtsbehelfsbelehrung, das über die Ablehnung der Kindergeldgewährung informiert und auch der Form nach nicht wie ein
Bescheid wirkt, ist nicht als Bekanntgabe der Kindergeldfestsetzung zu werten und setzt daher die Einspruchsfrist nicht in
Lauf.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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