Aufwendungen für den Ausbau eines Dachgeschosses als
Renovierungs- oder als Herstellungskosten
Leitsatz
1. Hat der Hauseigentümer bei
einer durch baurechtliche Verfügung angeordneten Dachstuhlsanierung das
Dachgeschoss vollkommen abtragen lassen, so dass die vorhandene, aber seit
Jahren nicht mehr bewohn- und vermietbare Dachgeschosswohnung (bis auf die
Anschlüsse der Versorgungsleitungen und den Kamin) vollständig
unterging, stellen die Aufwendungen für den sechs Jahre später
erfolgten Ausbau des Dachgeschosses zu einer Mietwohnung Herstellungskosten und
keine sofort voll als Werbungskosten abziehbaren Renovierungsaufwendungen dar.
Ein derartiger Sachverhalt entspricht dem Fall des erstmaligen Ausbaus eines
Dachbodens zur Dachgeschosswohnung.
2. Dass der Gebrauchswert des
Gebäudes und damit sein Nutzungspotential durch den Ausbau des
Dachgeschosses i.S. des § 255 Abs.2 Satz 1 HGB "wesentlich verbessert"
wurde, mithin Herstellungskosten vorliegen, zeigt sich auch daran, dass die
Wohnung nach Abschluss der Arbeiten anders als zuvor wieder vermietet werden
konnte und damit zur Erzielung von Mieteinnahmen geeignet war.
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