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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 284/00

Gesetze: AO 1977 § 162, AO 1977 § 370, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, AO 1977 § 404 S. 1, StPO § 136a Abs. 1, StPO § 163a Abs. 4, StPO § 136 Abs. 1, StPO § 136a Abs. 3, AO 1977 § 208 Abs. 1 Nr. 3, AO 1977 § 393 Abs. 1

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

Rechte des Beschuldigten bei der Vernehmung

Verwertungsverbot bei Verstoß zu Lasten des Beschuldigten gegen zwingende Vorschriften der Strafprozessordnung erstreckt sich neben dem Strafverfahren auch auf das Besteuerungsverfahren

Leitsatz

1. Allein die Tatsache, dass eine Person innerhalb von vier Jahren fünf Mal vom Zoll beim unerlaubten Verbringen von Zigaretten in das Bundesgebiet aufgegriffen worden ist, bietet keine Grundlage für eine die Festsetzung von Abgaben tragende Überzeugung dahin, dass solche Straftaten auch schon vor dem ersten Aufgriff begangen worden sind.

2. Bei der Vernehmung eines Beschuldigten muss sichergestellt sein, dass er sich über den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf im Klaren ist. Bei der Befragung zu jedem einzelnen Tatvorwurf ist er über sein Recht zu belehren. Angaben zur Sache zu verweigern.

3. Bezieht sich eine als auf den Vorfall eines bestimmten Tages bezogen deklarierte Vernehmung des Beschuldigten tatsächlich im Schwerpunkt auf angebliche Straftaten zu anderen Zeiten, ohne dass dies dem Beschuldigten offenbart wird, so verstößt dies gegen elementare Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren und beeinträchtigt durch Täuschung seine Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung. Auf diese Weise unter Verstoß gegen die Menschenwürde und das Rechtsstaatsprinzip gewonnene Erkenntnisse unterliegen sowohl im Hinblick auf das Strafverfahren, als auch hinsichtlich des Besteuerungsverfahrens einem absoluten Verwertungsverbot.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
INF 2003 S. 281 Nr. 8
QAAAB-09325

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 21.08.2002 - 3 K 284/00

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