Festsetzungsfrist: Beweislast
für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder einer leichtfertigen
Steuerverkürzung
Mineralölsteuer
Leitsatz
1. Die Klageschrift ist eine
Prozesshandlung, bei deren Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen und
nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist. Eine
Änderung des Rubrums einer Klageschrift ist daher möglich, sofern
für Gericht und Gegner von Anfang an klar erkennbar ist, wer durch die
(unrichtige) Parteibezeichnung als Partei angesprochen werden sollte.
2. Für den Tatbestand des
§ 26 Abs. 6
MinöStG kommt es nicht auf die
Eigentümerstellung an, Steuerschuldner sind vielmehr die Handelnden. Da
eine Gesamthandsgemeinschaft als solche nicht zu einer Verhaltensweise
fähig ist, ist der Mineralölsteuerbescheid derjenigen
natürlichen Person bekanntzugeben, die als Handelnder für die
Gemeinschaft den Kraftstoff für einen nicht steuerbegünstigten Zweck
bereitgehalten hat.
3. Voraussetzung für die Annahme
einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung ist, dass
dem Täter in subjektiver Hinsicht die Steuerunehrlichkeit seines
Verhaltens und die Folge der Verkürzung des staatlichen Steueranspruchs im
Zeitpunkt der Tat bewusst ist. Davon ist nicht auszugehen, wenn dem
Steuerpflichtigen erkennbar nicht geläufig ist, dass das
MinöStG im Hinblick auf eine
Verwendung von Heizöl zu steuerbegünstigten Zwecken zwischen
ortsfesten und mobilen Verbrennungsöfen unterscheiden könnte.
4. Das Finanzamt trägt die
Beweislast für das Vorliegen eines steuerbegründenden Tatbestands im
Sinne des
§ 26 Abs. 6
MinöStG sowie der zur Annahme einer längeren
Festsetzungsfrist führenden Voraussetzungen einer leichtfertigen
Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung. Dieser Beweis ist nicht bereits
durch eine Verurteilung des Steuerpflichtigen im Strafprozess wegen
Steuerhinterziehung erbracht, denn einer solchen kommt keine Bindungswirkung
gegenüber dem Festsetzungsverfahren bezogen auf die danach hinterzogenen
Steuern zu.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 26.02.2003 - 3 K 639/00
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