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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 (1) K 119/01

Gesetze: EWGVO 2913/92 Art. 204 Abs. 1 Buchst. a Alt. 2 EWGVO 2913/92 Art. 4 EWGVO 2913/92 Art. 138 EWGVO 2454/93 Art. 670 Buchst. c EWGVO 2913/92 Art. 141 EWGVO 2454/93 Art. 718 EWGVO 2454/93 Art. 233 EWGVO 2454793 Art. 730 S. 2

Kabotageverbot

Vorübergehende Verwendung einer Zugmaschine

Definition des Begriffs ”Beförderung”

Einfuhrabgaben

Leitsatz

1. Da der Begriff der ”Beförderungen” im Sinne des Art. 718 der EWGVO 2454/93 (ZK-DVO) auf den Transport der Ware abstellt, führen im Falle der Verwendung einer Sattelzugmaschine und eines Aufliegers zum Transport von Waren nicht die Zugmaschine und der Auflieger jeweils eine separate Beförderung durch. Vielmehr ist einzig auf die Ware, zu deren Transport die Beförderungsmittel eingesetzt werden, abzustellen.

2. Ein Verstoß gegen das Kabotageverbot ist gegeben, wenn die zu transportierende Ware von einem Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets zu einem anderen Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets transportiert wird. Dagegen liegt kein Verstoß gegen das Kabotageverbot vor, wenn während eines Transports von Waren aus dem Drittland in das Gemeinschaftsgebiet (oder umgekehrt) die Zugmaschine aus technischen Gründen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets ausgetauscht werden muss.

3. Die im Passieren der Zollstelle mit einen Beförderungsmittel im Sinne des Art. 670 Buchst. c ZK-DVO (hier einer Zugmaschine) zu sehende konkludente Zollanmeldung gilt als Antrag auf die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung. Die Gestellung, die Bewilligung, die Annahme der Anmeldung und die Überlassung werden im gleichen Zeitpunkt bei dem Passieren der Zollstelle fingiert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAB-09321

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 25.09.2002 - 3 (1) K 119/01

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