1. Da der Begriff der
”Beförderungen” im Sinne des
Art. 718 der EWGVO
2454/93 (ZK-DVO) auf den Transport der Ware abstellt, führen im Falle der
Verwendung einer Sattelzugmaschine und eines Aufliegers zum Transport von Waren
nicht die Zugmaschine und der Auflieger jeweils eine separate Beförderung
durch. Vielmehr ist einzig auf die Ware, zu deren Transport die
Beförderungsmittel eingesetzt werden, abzustellen.
2. Ein Verstoß gegen das
Kabotageverbot ist gegeben, wenn die zu transportierende Ware von einem Ort
innerhalb des Gemeinschaftsgebiets zu einem anderen Ort innerhalb des
Gemeinschaftsgebiets transportiert wird. Dagegen liegt kein Verstoß gegen
das Kabotageverbot vor, wenn während eines Transports von Waren aus dem
Drittland in das Gemeinschaftsgebiet (oder umgekehrt) die Zugmaschine aus
technischen Gründen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets ausgetauscht werden
muss.
3. Die im Passieren der Zollstelle
mit einen Beförderungsmittel im Sinne des Art. 670 Buchst. c ZK-DVO (hier
einer Zugmaschine) zu sehende konkludente Zollanmeldung gilt als Antrag auf die
Bewilligung der vorübergehenden Verwendung. Die Gestellung, die
Bewilligung, die Annahme der Anmeldung und die Überlassung werden im
gleichen Zeitpunkt bei dem Passieren der Zollstelle fingiert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAB-09321
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Online-Dokument
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 25.09.2002 - 3 (1) K 119/01
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