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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 2 K 99/99 EFG 2002 S. 368

Gesetze: AO 1977 § 174 Abs. 2, AO 1977 § 174 Abs. 1, AO 1977 § 181 Abs. 1 S. 1, AO 1977 § 179 Abs. 1, AO 1977 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Änderung eines Einkommensteuerbescheids wegen doppelter Berücksichtigung von gesondert festgestellten Beteiligungsverlusten nach § 174 Abs. 2 AO 1977

Einkommensteuer 1995

Leitsatz

Ist die fehlerhafte doppelte Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten überwiegend auf die Steuererklärung zurückzuführen, weil der Steuerpflichtige den in der Anlage GSE ausgewiesenen Gewinn seines Einzelunternehmens unrichtigerweise um die gesondert festgestellten Beteiligungseinkünfte gemindert hat, ohne die bei Abgabe der Steuererklärung bereits festgestellten Beteiligungseinkünfte in Zeile 34 der Anlage GSE einzutragen, kann das FA trotz der Mitverursachung der Unrichtigkeit wegen der Verletzung der Sorgfaltspflichten den Fehler durch eine Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 174 Abs. 2 AO 1977 berichtigen, weil die Beteiligungsverluste im Feststellungsbescheid und im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid, mithin in mehren Steuerbescheiden berücksichtigt wurden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 368
EFG 2002 S. 368 Nr. 7
LAAAB-09318

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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 16.10.2001 - 2 K 99/99

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