Berücksichtigung des Ergehens eines
Umsatzsteuerjahresbescheides bei der Bemessung von
Verspätungszuschlägen wegen verspäteter Abgabe einer
Umsatzsteuervoranmeldung; Darlegung der für die Bemessung eines
Verspätungszuschlags maßgebenden Erwägungen
Leitsatz
1. Bei der Bemessung des
Verspätungszuschlages wegen verspäteter Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1995 ist der zwischenzeitlich
ergangene, einen Erstattungsanspruch ausweisende Umsatzsteuerjahresbescheid
1995 zu berücksichtigen (vgl. BStBl
II 1996, 259).
2. Die Überlegungen, die das
Finanzamt bei der Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Bemessung eines
Verspätungszuschlags angestellt hat, müssen für den
Steuerpflichtigen nachvollziehbar sein. Der schlichte Hinweis auf die Ablehnung
eines Stundungsantrages lässt nicht erkennen, in welchem Umfang die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen --eines der
ausdrücklich in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 genannten
Ermessenskriterien-- bei den Ermessensüberlegungen Berücksichtigung
gefunden hat.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 670 NAAAB-09313
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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 27.02.2001 - 2 K 509/99
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