Steuerbefreiung für reprivatisierte Unternehmen nach § 3 Abs. 1 der DV-ReprivG
Leitsatz
Die Gewinne einer Kapitalgesellschaft sind im Jahr 1990 nach § 3 Abs. 1 der 1. DV-ReprivG auch dann in vollem Umfang steuerfrei,
wenn die Kapitalgesellschaft durch Umwandlung einer Produkitonsgenossenschaft des Handwerks (PGH) entstanden ist und nicht
alle PGH-Mitglieder von Anfang an (also während der Geltung des Reprivatisierungsgesetztes) an der Umwandlung beteiligt waren.
Ist innerhalb der Geltung des Reprivatisierungsgesetzes (bis ) eine Umwandlungserklärung wirksam abgegeben worden,
hat die Abgabe einer weiteren Umwandlungserklärung im Januar 1991 keine Bedeutung mehr für die Reprivatisierung.
Fundstelle(n): TAAAB-09311
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 29.02.2000 - 2 K 427/97
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