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BFH 15.04.1992 III R 80/90

Einkommensteuer; | Unterbringung der Kinder bei den Großeltern im Ausland (§ 33a Abs. 2 EStG)

Nach dem liegt eine auswärtige Unterbringung i. S. des § 33a Abs. 2 EStG zwar nicht bei einer Unterbringung in einem ausländischen Familienhaushalt des Stpfl. vor, kann jedoch z. B. bei einer Unterbringung bei Großeltern im Ausland zu bejahen sein, wenn sie bei einer entsprechenden Unterbringung im Inland zu bejahen wäre (Hinweis auf ,BStBl 1988 II 138). Entsprechendes gilt bei einer Unterbringung bei dritten Personen oder in einem Heim oder Internat.

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